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AVIVA-BERLIN.de im Dezember 2024 - Beitrag vom 03.12.2008


Bahnbrechendes Urteil gegen Diskriminierung bei Beförderungen
AVIVA-Redaktion

Das Berliner Landesarbeitsgericht gab einer Klägerin Recht, dass sie bei der Beförderung wegen ihres Geschlechts übergangen wurde. Als Indiz diente eine Statistik. Lesen Sie hier die Mitteilung...




...vom Gericht zu diesem Fall, der mit Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Klagewelle von benachteiligten Frauen nach sich ziehen könnte:

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg spricht Entschädigung und Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Beförderung zu

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in der Sitzung vom 26. November 2008 einer Klägerin, die geltend gemacht hat, wegen ihres Geschlechtes bei einer Beförderungsentscheidung diskriminiert worden zu sein, Entschädigung und Schadensersatz zugesprochen.

Das Landesarbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden kann. Im konkreten Falle hat es den Umstand, dass sämtliche 27 Führungspositionen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt waren, als ausreichendes Indiz gelten lassen. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen können, habe er die Indizien nicht widerlegt. Er könne sich dann auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen sei. Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war.

Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat das Landesarbeitsgericht darüber hinaus eine Entschädigung wegen immateriellen Schadens in Höhe von 20.000,00 Euro zugesprochen. In der diskriminierenden Beförderungsentscheidung zu Ungunsten der Klägerin liege zugleich eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung, die noch dadurch verstärkt worden sei, dass die Klägerin durch Äußerungen der Vorgesetzten herabgewürdigt und eingeschüchtert worden sei.

Das Landesarbeitsgericht hat im Hinblick auf Teile dieser Entscheidung die Revision zugelassen.

Az.: 15 Sa 517/08

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Quelle: Pressemitteilung 39/08 vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 26.11.08


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Beitrag vom 03.12.2008

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